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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („VLB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der ADIK Fahrzeugbau GmbH (nachfolgend „wir“ oder „uns“) an unsere Kunden (nachfolgend „Kunde“). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Diese VLB gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit wir nicht ausdrücklich ein verbindliches Angebot abgegeben haben (vgl. Ziffer 2.3). Dies gilt auch für Angaben im Rahmen der Angebotsbearbeitung, insbesondere über Maße, Gewichte, Leistungs- und Verbrauchsdaten, sofern diese nicht in unserem verbindlichen Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.

2.2 Soweit wir kein verbindliches Angebot abgegeben haben, kommt der Vertrag nach Bestellung des Kunden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2.3 Ein verbindliches Angebot unsererseits liegt nur vor, wenn wir unser Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. An verbindliche Angebote halten wir uns drei Monate gebunden, sofern von uns keine andere Frist genannt wird oder im Falle einer Ausschreibung keine kürzere Bindefrist vorgesehen ist.

2.4 Alle Vertragsregelungen sowie Art und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen werden in unserer Auftragsbestätigung oder in unserem verbindlichen Angebot festgelegt.

3. Preise

3.1 Die Preise in unseren Informationsangeboten beziehen sich auf unsere normgerechte Standardausführung.

3.2 Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.

3.3 Bis zu einem Warenwert von netto 100,00 € berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 10,00 €.

3.4 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen unsere Warenlieferungen FCA Mudersbach (Incoterms® 2020).

3.5 Treten nach Vertragsschluss Erhöhungen der Material-, Lohn- oder Transportkosten ein, sind wir berechtigt, eine der jeweiligen Gewichtung dieser Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Dies gilt nicht, sofern die Waren innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss geliefert werden sollen.

4. Lieferzeit und Lieferung

4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Abgabe eines verbindlichen Angebots oder in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Lieferfristen verstehen sich stets ab Vertragsabschluss. Erfolgt keine entsprechende Angabe, beträgt die Lieferfrist ca. vier Wochen ab Vertragsabschluss.

4.2 Ist eine Mitwirkung des Kunden erforderlich, setzt die Einhaltung der Lieferfrist voraus, dass Rückfragen rechtzeitig beantwortet, erforderliche Zeichnungen und Unterlagen übermittelt, beizustellende Werkteile bereitgestellt sowie sämtliche notwendigen Freigaben und Genehmigungen innerhalb angemessener Zeiträume erteilt werden.

Der Kunde hat beizustellende Werkteile in funktionsfähigem und einbaufertigem Zustand sowie unter Einhaltung unserer definierten Anforderungen fristgerecht auf eigene Kosten anzuliefern.

Wir behalten uns vor, angelieferte Teile einer eigenen Prüfung zu unterziehen und bei Nichteignung deren Einbau abzulehnen.

Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn erforderliche Mitwirkungshandlungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb angemessener Frist erfüllt werden.

4.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhersehbare, unseren Betrieb betreffende Hindernisse zurückzuführen, die wir nicht zu vertreten haben und die nach Vertragsabschluss eingetreten oder uns bekannt geworden sind, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

Dies gilt auch für unvorhersehbare Ereignisse, die sich auf den Betrieb unserer Vorlieferanten auswirken und weder von diesen noch von uns zu vertreten sind.

4.4 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen, mindestens jedoch Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat.

Das Lagergeld wird auf insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, sofern uns nicht nachweislich höhere Kosten entstanden sind.

Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Versand, Gefahrübergang und Abnahme

5.1 Der Versand unserer Erzeugnisse erfolgt FCA Mudersbach gemäß Ziffer 3.4, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

5.2 Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Bei Lieferung FCA Mudersbach erfolgt der Gefahrübergang nach Maßgabe der vereinbarten Incoterms-Regel bei Übergabe der Ware an den vom Kunden benannten Frachtführer oder eine andere benannte Person.

5.3 Transportversicherungen für Lieferungen FCA Mudersbach schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten ab.

5.4 Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, geht die Gefahr auf ihn über. Wird die Abholung oder der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden über den vereinbarten Liefertermin hinaus verschoben, gilt dies entsprechend. Auf Wunsch des Kunden schließen wir die von ihm verlangten Versicherungen auf seine Kosten ab.

5.5 Wird die Abholung oder der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, können wir, beginnend einen Monat nach Ablauf der Lieferfrist oder Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen, mindestens jedoch Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat.

Das Lagergeld wird auf insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, sofern uns nicht nachweislich höhere Kosten entstanden sind.

Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.2 Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden und der Kunde sämtliche bei uns offenen Rechnungsbeträge ausgeglichen hat oder gleichzeitig ausgleicht.

6.3 Wir sind auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens in unserem verbindlichen Angebot oder unserer Auftragsbestätigung.

6.4 Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung angenommen. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber.

6.5 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.

Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB unberührt.

7. Mängelansprüche

7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gesetzliche Rückgriffansprüche des Kunden bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB) bleiben unberührt.

7.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist, soweit diese Anwendung finden.

Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, ist uns dieser unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zehn Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt.

Unabhängig davon hat der Kunde offensichtliche Mängel, einschließlich Falsch- und Minderlieferungen, innerhalb von zehn Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen.

Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

Ist eine Abnahme vereinbart oder erforderlich, gilt § 640 BGB.

Wurde eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge solcher Mängel ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Erstmusterprüfung hätte feststellen müssen, soweit gesetzlich zulässig.

7.3 Grundlage unserer Mängelhaftung ist insbesondere die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.

Erfolgt die Fertigung nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Kunden, trägt dieser das Risiko der Eignung dieser Vorgaben für den vorgesehenen Verwendungszweck, soweit wir keine entsprechende Eignung zugesichert oder hierfür eine eigene Verantwortung übernommen haben.

Soweit die Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart wurde, richtet sich die Beurteilung eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.4 Ist die Ware mangelhaft, steht uns das Wahlrecht zu, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten.

Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.5 Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Die beanstandete Ware ist uns auf Verlangen zu Prüfzwecken zur Verfügung zu stellen.

Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhafte Sache nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

7.6 Wir übernehmen die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

7.7 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.

7.8 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

8. Sonstige Haftung

8.1 Soweit sich aus diesen VLB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

In diesem Fall ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3 Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.

Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Ebenso bleiben Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Verjährung

9.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.

Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel an einem Bauwerk oder an einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

9.2 Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 8.2 Satz 1 sowie gemäß Ziffer 8.2 Buchstabe a) und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.

Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

Der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet.

10.2 Sämtliche Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer dem Kunden gestatteten sonstigen Veräußerung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

10.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

10.4 Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.

Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns.

Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

10.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat uns der Kunde unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

10.6 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

11. Konstruktionsänderungen und Unterlagen

Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen sowie an Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

Diese Unterlagen sowie sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden.

Wir werden vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen ebenfalls nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Auf die Vertragsbeziehung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

12.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der für unseren Geschäftssitz in Mudersbach zuständige Gerichtsstand.

Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Wir freuen
uns auf
Ihre Anfrage!

Kontakt

ADIK Fahrzeugbau GmbH
Industriestr. 17
57555 Mudersbach

+49 27 45 - 93 19 33 9

kontakt@adik-fahrzeugbau.de

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